Merkblatt für Arbeitgeber

Interessant für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Informationen und Rechtsgrundlagen zum Freistellungsanspruch von Feuerwehrdienstleistenden bei Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen.

Freistellung für den Feuerwehrdienst

“Der Feuerwehrdienst wird in Bayern – wie auch im gesamten Bundesgebiet – überwiegend ehrenamtlich geleistet. Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst können somit nur sichergestellt werden, wenn den ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden ermöglicht wird, daß sie zur Erfüllung ihres Feuerwehrdienstes ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen und wenn ihnen dadurch keine Nachteile entstehen.

Deshalb regelt das Bayerische Feuerwehrgesetz ausdrücklich, daß Arbeitnehmer aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen dürfen und daß sie während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.

Der Arbeitgeber ist nach der ausdrücklichen Regelung im Bayerischen Feuerwehrgesetz verpflichtet, den Feuerwehrdienstleistenden für Zeiten, in denen sie den Feuerwehrdienst wahrnehmen, das Arbeitsentgeld einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.

Für Beamte und Richter gelten diese Regelungen entsprechend.

Mit diesem gesetzlichen Freistellungsanspruch konkretisiert das Bayerische Feuerwehrgesetz den Grundsatz, daß die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Leistung des Feuerwehrdienstes den privatrechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bzw. Pflichten aus dem Dienstverhältnis vorgeht.”

[…]

Dem privaten Arbeitgeber wird auf Antrag das Arbeitsentgelt nebst Zuzahlungen von der zuständigen Verwaltungsbehörde erstattet. Antragsformulare werden von den Feuerwehren und Gemeinden ausgegeben.

Selbständige können ebenfalls ihren Verdienstausfall auf Antrag erstatten lassen.

Bayerisches Staatsministerium des Inneren (Auszug aus dem Schreiben vom 15.05.2003)

Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

(Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 30. März 1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 – Anlage 6)

1. Fortgewährten Leistungen

Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) und das vom Bund erlassene Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) enthalten Vorschriften über die Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer, die Feuerwehrdienst oder Dienst im Katastrophenschutz leisten. Beide Gesetze geben privaten Arbeitgebern einen Anspruch auf Erstattung der fortgewährten Leistungen. Die entsprechenden Vorschriften sind am Ende des Merkblatts abgedruckt.

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

wenn der Arbeitnehmer Feuerwehrdienst geleistet hat, an die Gemeinde, deren Feuerwehr er angehört wenn der Arbeitnehmer Dienst im Katastrophenschutz geleistet hat, an die Kreisverwaltungsbehörde.

Zuständig ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Einheit stationiert ist, der der Arbeitnehmer angehört.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche weichen nach den beiden Gesetzen zum Teil voneinander ab. Wichtigster Unterschied ist, daß der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz fortgewährter Leistungen nach dem KatSG erst hat, wenn der Arbeitsausfall mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen betragen hat. Das BayFwG kennt eine solche Einschränkung nicht.

3. Leistungsanspruch

Der Umfang des Anspruchs auf Erstattung der fortgewährten Leistungen ist nach beiden Gesetzen gleich.

3.1 Arbeitsentgelt

Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende Leistungen:

  • Geldlohn, z.B. Gehalt, Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn, Schicht- und Akkordlohn, Mehrarbeits- und Überstundenvergütung einschließlich der Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (sie sind gemäß § 12 Abs. 6 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes Bestandteil des Lohns oder Gehalts)
  • Sachlohn (Deputatleistungen), soweit es sich um in kurzen Zeiträumen (täglich, wöchentlich, monatlich) wiederholte und fortlaufend zum Lohn gewährte Leistungen handelt; werden die Sachbezüge für einen längeren Zeitraum (z.B. für ein Jahr) oder nur gelegentlich gewährt, so kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayFwG oder des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KatSG berechtigt wäre, den Sachlohn zu versagen oder zu kürzen
  • Lohnzulagen, z.B. Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fahrdienst- und Frostzulage, soweit sie Lohnbestandteile sind, also nicht Unkosten (Aufwendungen) decken sollen, die dem Arbeitnehmer wegen der besonderen Umstände entstehen, unter denen er arbeitet
  • Gratifikationen und Prämien, insbesondere Weihnachtsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaubsgratifikation), Treueprämie, Anwesenheitsprämie
  • Leistungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Versorgungseinrichtungen des Baugewerbes (Pensions-, Gruppenversicherung), wenn die Leistung des Arbeitgebers an die Person und den Lohn des Arbeitnehmers gebunden ist und diesem auf Grund der Leistung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Versicherungsträger erwächst
  • Umlage für die produktive Winterbauförderung gemäß § 186 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)
  • Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemäß Abschnitt I 2 Abs. 1 Nr. 6 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 1. Januar 1982 (der Beitrag zur Zusatzversorgungskasse ist jedoch bei Arbeitnehmern, die keine Auszubildenden sind, um die in ihm enthaltene Ausbildungszulage von 1,7 v.H. zu kürzen)
  • Beiträge für den betriebsärztlichen Dienst an Berufsgenossenschaften (vgl. das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
  • Umlage für das Konkursausfallgeld an die Berufsgenossenschaften gemäß § 186 c Abs. 3 AFG.
3.2 Sozialversicherung

Erstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Dazu gehören:

  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Angestellte (vgl. § 405 RVO)
  • Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit gemäß §§ 167 ff. AFG.
3.3 Nicht erstattungsfähigen Arbeitsentgelt

Folgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt:

  • Urlaubsentgelt nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (Findet eine mindestens ganztägige Ausbildungsveranstaltung während des Urlaubs statt und hat der Arbeitnehmer seine Teilnahme dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher mitgeteilt, so ist die Veranstaltung als ein den Urlaub störendes Ereignis zu behandeln. Die durch die Ausbildungsveranstaltung ausfallenden Urlaubstage sind nachzugewähren. Die Tage, an denen die Ausbildungsveranstaltung stattfindet, gelten als Arbeitstage, für die Arbeitsentgelt gewährt und erstattet wird.)
  • Aufwandsentschädigungen (Spesen)
  • Aufwand für Lohnzahlungen an Feiertagen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • Kosten der Beschäftigung Schwerbehinderter (insbesondere die Schwerbehindertenausgleichsabgabe)
  • Bergmannsprämien gemäß § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien
  • Umlagen gemäß § 14 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall
  • Krankenversicherungsbeiträge für Schlechtwettergeldempfänger
  • Aufwand für Ausfalltage
  • allgemeine Aufwendungen für die Berufsausbildung
  • sonstige lohngebundene Unkosten, die der betrieblichen Kalkulation dienen.

Diese Leistungen sind nicht erstattungsfähig, weil die Leistungsverpflichtung nicht von der durch die Teilnahme am Feuerwehrdienst oder am Dienst im Katastrophenschutz ausgefallenen Arbeitsleistung abhängt, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht Entgelt für eine Arbeitsleistung sind, weil sie in ihrem Umfang nicht berechenbar oder rein kalkulatorisch sind, oder weil sie lediglich eine allgemeine Belastung des Betriebes (z.B. aus sozialem Grunde) darstellen.

Rechtsgrundlagen

Auszug aus dem Bayerisches Feuerwehrgesetz vom 23. Dezember 1981 (GVBI S. 526)

Art. 9 BayFwG:
Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

(1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinne des Satzes 2 das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.

(2)-(4) . . .

Art. 10 BayFwG:
Erstattungsansprüche von Arbeitgebern

Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten

1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit, das er gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 leistet, 2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.

Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen oder von dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

 

Auszug aus dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

vom 9. Juli 1968 (BGBI I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1976 (BGBI I S. 2046)

§ 9 KatSG:
Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz

(2) Arbeitnehmer dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend.

Auszug aus der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG)

9.1 VollzBekBayFwG:
Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung

Für die Ermittlung des angemessenen Zeitraums nach Einsätzen, in dem keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG), ist zwischen Tages- und Nachteinsätzen zu unterscheiden. Ob der Feuerwehrdienstleistende eine Ruhezeit benötigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Nach Nachteinsätzen (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) soll die Ruhezeit der Zeit der geopferten Nachtruhe entsprechen (z. B. endet bei einem Einsatz bis 23.00 Uhr die Ruhezeit um 7.00 Uhr).

Quellen

  • Bayerisches Staatsministerium des Inneren (Auszug aus dem Schreiben vom 15.05.2003)
  • Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBI I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1976 (BGBI I S. 2046)
  • Bayerisches Feuerwehrgesetz vom 23. Dezember 1981 (GVBI S. 526)
  • Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG)