Vereins-Satzung

§1 – Name,Sitz,Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Evenhausen e.V.”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Evenhausen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 – Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Evenhausen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 – Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Diensteistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Ferwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Amerang haben.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt, auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Auschluß.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wen es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Auschluß schriftlich mitzuteilen.
    Gegen den Auschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.
    Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliedervertsammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Auschlußbeschluß als nicht erlassen.

§6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Ehrenmitglieder und Feuerwehrdienstleistende sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. zwei Beiräten.und soweit sie dem Verein angehören und nicht in einer Funktion gem. a) bis e) gewählt worden sind
    6. dem Kommandanten,
    7. dem stellvertretenden Kommandanten.
  2. Die unter Absatz 1 Nr. a) bis e) genannten Vorstandamitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorstand ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9 – Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  2. Zwei Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 Nr. a) bis d), darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB ).
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über DM 1.000, sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

Dieser Betrag erhöht sich zum 01.01.2002 auf 600,- Euro.

§10 – Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Die Niederschrift soll Ort, Datum und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 – Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und durch Bekanntmachung in der Wasserburger Zeitung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nach- träglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Ta- gesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder- versammlung.

§13 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesondnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§14 – Ehrungen

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§15 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Amerang, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§16 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 21.06.2001 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

Evenhausen, den 21.06.2001

Geschäftsordnung der Freiwilligen Feuerwehr Evenhausen
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

a) Von den passiven Mitgliedern ist ein Beitrag von EUR 8,- jährlich zu entrichten.
b) Von den fördernden Mitgliedern ist ein Mindestbeitrag von EUR 8,- jährlich zu entrichten.
c) Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Evenhausen, den 23.03.2010

(Die Geschäftsordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 23.03.2010 geändert und der Jahresbeitrag von 6,- EUR auf 8,- EUR erhöht)

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