Offene Feuer

Was Sie bei offenen Feuerstellen (Lagerfeuer, Daxenfeuer, Sonnwendfeuer, …) beachten müssen.

Anzeigepflicht

Ein offenes Feuer muß bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden:

  • Gemeindeverwaltung Amerang: 08075-9197-0

Außerdem kann unter www.daxenfeuer.de das Feuer (zusätzlich) bei der Integrierten Leitstelle gemeldet werden.

www.daxenfeuer.de: Dieser Meldeweg ersetzt keine Genehmigung der Gemeinde und ist für die Bürgerinnen und Bürger freiwillig. Die Integrierte Leitstelle (ILS) sieht schnell und übersichtlich Ort und Umfang der gemeldeten Feuer. Geht nun ein Notruf zu Rauchentwicklungen oder Feuer ein, kann der Leitstellen-Mitarbeiter schneller Rückschlüsse zu geplanten Feuern ziehen und so den Notruf besser einschätzen. Das Ziel ist,  mögliche Fehlalarmierungen zu Daxenfeuern oder Brauchtumsfeuern zu reduzieren.

Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei (das heißt das Feuer muß nicht genehmigt werden, muß aber dennoch angezeigt werden – siehe oben), wenn untenstehende Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden.

Wird ein bestimmter Waldbrandgefahrenindex erreicht oder überschritten (Waldbrandgefährdungsstufen 4 und 5), ist es aufgrund der hohen Waldbrandgefahr für jedermann (abweichend von Art. 17 BayWaldG) verboten, im Wald ein Feuer zu entzünden, weil hierdurch für die Umgebung eine Brandgefahr entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB). Bei besonderer Witterung kann auch schon bei einem geringeren Waldbrandgefahrenindex ein Verbot ausgeprochen werden.

 

Entfernungen

Folgende Vorschriften sind zu beachten:

  • Es darf keine Brandgefahr für die Umgebung entstehen
  • Einzuhaltende Entfernungen:
    • mindestens 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB) und sonstigen brennbaren Stoffen (§ 3 Abs.2 Satz 2 VVB)
    • 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
    • Mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)

Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörden[1] (Art. 17 Abs. 1, Art 39 und 42 BayWaldG), bei geringerer Entfernung von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.

Sonderfall

Der Waldbesitzer bzw. Personen, die von ihm im Wald beschäftigt werden, benötigen keine Erlaubnis. Verletzen sie aber ihre Sicherungspflicht aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG liegt auch hier eine Ordnungswidrigkeit vor.

Wird ein bestimmter Waldbrandgefahrenindex  erreicht oder überschritten, ist es aufgrund der hohen Waldbrandgefahr für jedermann verboten, im Wald ein Feuer zu entzünden.

 

Aufsicht

Folgende Bestimmungen sind zu beachten:

  • Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VVB). Für verwahrtes[2] Lagerfeuer bei Nacht ist eine Ausnahme der Gemeinde erforderlich (§ 25 VVB)
  • Bei starken Wind ist das Feuer zu löschen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 VVB)
  • Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein (§ 3 Abs. Satz 5 VVB)
  • Es wird dringend empfohlen Feuer und Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit zu löschen

 

Sonstiges

Auch bei erlaubten Feuerstellen sollten folgende Bestimmung beachtet werden:

  • Als Brennstoff darf nur naturbelassenes Holz verwendet werden. Verboten sind imprägnierten oder behandelten Hölzer (z.B.: alte Fenster und Türen), Spanplatten, Möbel, (Alt-)Öl, (Alt-)Reifen, oder Kunststoffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG)
  • Zum Anzünden empfiehl sich Stroh oder trockener Reisig
  • Übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Art. 33a Abs. 1 BayNatSchG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG)

Die Gemeinde kann im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen (z.B. weitere Vorkehrungen zur Brandbekämpfung, Bereitstellung der Feuerwehr) (§ 24 VBB)

 

Zustimmung des Grundstücksberechtigten

In der Verfassung des Freistaates Bayern (BayVerf) und nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstiger Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 22 Abs 1 und 2 BayNatSchG, Art. 141 Abs 3 BayVerf). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltungen und Sportausübungen, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuern u.a.) in der freien Natur ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten – für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers – erforderlich.

 

Abkürzungen:

BayNatSchG  Bayerisches Naturschutzgesetz
VVB         Verordnung über die Verhütung von Bränden
BayWaldG    Bayerisches Waldgesetz
KrW-/AbfG   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

  1. Landratsamt, Sachgebiet Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft
  2. Unverwahrt ist ein Feuer dann, wenn es ohne Feuerstätte z.B. auf natubelassenen Boden angezündet wird.