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Offene Feuer
Offene FeuerAus Feuerwehr Evenhausen
Daxenfeuer, Sonnwend- und sonstige offene Feuer
AnzeigepflichtEin offenes Feuer muß bei der Feuerwehr angezeigt werden:
Wird ein bestimmter Waldbrandgefahrenindex erreicht oder überschritten (Waldbrandgefährdungsstufen 4 und 5), ist es aufgrund der hohen Waldbrandgefahr für jedermann (abweichend von Art. 17 BayWaldG) verboten, im Wald ein Feuer zu entzünden, weil hierdurch für die Umgebung eine Brandgefahr entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB). Bei besonderer Witterung kann auch schon bei einem geringeren Waldbrandgefahrenindex ein Verbot ausgeprochen werden.
EntfernungenFolgende Vorschriften sind zu beachten:
Der Waldbesitzer bzw. Personen, die von ihm im Wald beschäftigt werden, benötigen keine Erlaubnis. Verletzen sie aber ihre Sicherungspflicht aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG liegt auch hier eine Ordnungswidrigkeit vor. Wird ein bestimmter Waldbrandgefahrenindex erreicht oder überschritten, ist es aufgrund der hohen Waldbrandgefahr für jedermann verboten, im Wald ein Feuer zu entzünden.
AufsichtFolgende Bestimmungen sind zu beachten:
SonstigesAuch bei erlaubten Feuerstellen sollten folgende Bestimmung beachtet werden:
Die Gemeinde kann weitergehende Anordnungen treffen (z.B. weitere Vorkehrungen zur Brandbekämpfung, Bereitstellung der Feuerwehr)
Zustimmung des GrundstücksberechtigtenIn der Verfassung des Freistaates Bayern (BayVerf) und nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstiger Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 22 Abs 1 und 2 BayNatSchG, Art. 141 Abs 3 BayVerf). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltungen und Sportausübungen, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuern u.a.) in der freien Natur ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten – für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers – erforderlich.
Abkürzungen:BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz VVB Verordnung über die Verhütung von Bränden BayWaldG Bayerisches Waldgesetz KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Ansichten |