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Freistellung
FreistellungAus Feuerwehr Evenhausen
Freistellung für den Feuerwehrdienst
Merkblatt für den Arbeitgeberzum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 30. März 1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 - Anlage 6 1. Fortgewährten LeistungenDas Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) und das vom Bund erlassene Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) enthalten Vorschriften über die Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer, die Feuerwehrdienst oder Dienst im Katastrophenschutz leisten. Beide Gesetze geben privaten Arbeitgebern einen Anspruch auf Erstattung der fortgewährten Leistungen. Die entsprechenden Vorschriften sind am Ende des Merkblatts abgedruckt. Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Zuständig ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Einheit stationiert ist, der der Arbeitnehmer angehört.
2. VoraussetzungenDie Voraussetzungen der Erstattungsansprüche weichen nach den beiden Gesetzen zum Teil voneinander ab. Wichtigster Unterschied ist, daß der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz fortgewährter Leistungen nach dem KatSG erst hat, wenn der Arbeitsausfall mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen betragen hat. Das BayFwG kennt eine solche Einschränkung nicht.
3. LeistungsanspruchDer Umfang des Anspruchs auf Erstattung der fortgewährten Leistungen ist nach beiden Gesetzen gleich. 3.1 ArbeitsentgeltZum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende Leistungen:
3.2 SozialversicherungErstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Dazu gehören:
3.3 Nicht erstattungsfähigen ArbeitsentgeltFolgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt:
Diese Leistungen sind nicht erstattungsfähig, weil die Leistungsverpflichtung nicht von der durch die Teilnahme am Feuerwehrdienst oder am Dienst im Katastrophenschutz ausgefallenen Arbeitsleistung abhängt, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht Entgelt für eine Arbeitsleistung sind, weil sie in ihrem Umfang nicht berechenbar oder rein kalkulatorisch sind, oder weil sie lediglich eine allgemeine Belastung des Betriebes (z.B. aus sozialem Grunde) darstellen.
4. Rechtsgundlagen4.1 Bayerisches Feuerwehrgesetz vom 23. Dezember 1981 (GVBI S. 526)Auszug Art. 9 Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden(1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinne des Satzes 2 das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten. (2)-(4) . . .
Art. 10 Erstattungsansprüche von ArbeitgebernDem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten 1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit, das er gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 leistet, 2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist. Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen oder von dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
4.2 Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBI I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1976 (BGBI I S. 2046)Auszug § 9 Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz... (2) Arbeitnehmer dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend. 4.3 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG)Auszug 9.1 Befreiung von der Pflicht zur ArbeitsleistungFür die Ermittlung des angemessenen Zeitraums nach Einsätzen, in dem keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG), ist zwischen Tages- und Nachteinsätzen zu unterscheiden. Ob der Feuerwehrdienstleistende eine Ruhezeit benötigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Nach Nachteinsätzen (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) soll die Ruhezeit der Zeit der geopferten Nachtruhe entsprechen (z. B. endet bei einem Einsatz bis 23.00 Uhr die Ruhezeit um 7.00 Uhr).
Quelle: STMI
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